Als der Mitbeschuldigte später nachhause gekommen sei, sei sie zur Arbeit gegangen. Nach ihrer Rückkehr nachhause sei sie vom Mitbeschuldigten über die Flecken am Körper des Beschwerdeführers informiert worden. Sie sei entsetzt gewesen und habe gewusst, dass die Kinderschutzgruppe informiert werde, wenn sie jetzt ins K._____ gehe. Sie habe am nächsten Tag den Kinderarzt informiert und ihm Fotos von den Verletzungen zugestellt. Auch D._____ habe sich die Flecken am Körper des Beschwerdeführers nicht erklären können.