Die Beschuldigte habe bei ihrer Befragung angegeben, sich die Hämatome des Beschwerdeführers nicht erklären zu können. Sie habe diesen am 18. Juli 2023 für eine bis zwei Stunden ihrer Bekannten D._____ übergeben, wobei sich deren Sohn mit dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht verstanden habe, weil er ihm immer wieder den Bleistift auf die Brust geschlagen habe. Als sie den Beschwerdeführer später wieder abgeholt habe, sei sie nach Hause gegangen und habe ihm einen Schoppen gegeben. Als der Mitbeschuldigte später nachhause gekommen sei, sei sie zur Arbeit gegangen.