2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält in der Einstellungsverfügung fest, dem Gutachten des I._____ des K._____ vom 11. September 2023 (fortan: Gutachten) sei zu entnehmen, dass die beim Betroffenen festgestellten Blutergüsse durch stumpfe Gewalteinwirkung (festes Packen, -4- Schläge oder Anschlagen) entstanden seien, weshalb von einer Kindesmisshandlung auszugehen sei. Allerdings habe die rechtsmedizinische Untersuchung nicht feststellen können, welche konkreten Handlungen zu den festgestellten Verletzungen geführt hätten.