3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 beantragte die Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.