1.2. Aufgrund der Meldung von E._____ entzog das Familiengericht Lenzburg mit Verfügung vom 21. Juli 2023 B._____ (Mutter des Beschwerdeführers; fortan: Beschuldigte) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung und platzierte ihn vorläufig im K._____. Am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung (ST.2023.5550) gegen die Beschuldigte sowie den Kindsvater C._____ (fortan: Mitbeschuldigter; vgl. separates Beschwerdeverfahren SBK.2024.332) wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person sowie auf Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht ein.