Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.331 (STA.2023.5550) Art. 63 Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom gegenstand 30. Oktober 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 21. Juli 2023 meldete E._____ von der Kinderschutzgruppe des K._____ der Kantonspolizei Aargau eine potenzielle Kindesmisshandlung zum Nachteil von A._____ (vormals AB._____; fortan: Beschwerdeführer), nachdem dieser am 19. Juli 2023 mit Hämatomen im Arm- und Brustbe- reich beim K._____ vorstellig geworden war. 1.2. Aufgrund der Meldung von E._____ entzog das Familiengericht Lenzburg mit Verfügung vom 21. Juli 2023 B._____ (Mutter des Beschwerdeführers; fortan: Beschuldigte) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Beschwer- deführer mit sofortiger Wirkung und platzierte ihn vorläufig im K._____. Am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafunter- suchung (ST.2023.5550) gegen die Beschuldigte sowie den Kindsvater C._____ (fortan: Mitbeschuldigter; vgl. separates Beschwerdeverfahren SBK.2024.332) wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person sowie auf Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht ein. 1.3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 setzte das Familiengericht Lenzburg den Vertreter des Beschwerdeführers als dessen Prozessbeistand für das Strafverfahren ST.2023.5550 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. 1.4. Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau eine weitere Strafanzeige gegen D._____ ein und stellte Strafantrag. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. Oktober 2024 die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte. Diese Einstellungsver- fügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 1. November 2024 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 6. November 2024 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: -3- " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30.10.2024 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024 beantragte die Beschul- digte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzu- weisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 27. Juli 2023 als Privatkläger konstitu- iert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Er ist als Partei zur Anfechtung der Einstel- lungsverfügung legitimiert und in Bezug auf die im Raum stehenden Delikte der Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält in der Einstellungsverfügung fest, dem Gutachten des I._____ des K._____ vom 11. September 2023 (fortan: Gutachten) sei zu entnehmen, dass die beim Betroffenen festge- stellten Blutergüsse durch stumpfe Gewalteinwirkung (festes Packen, -4- Schläge oder Anschlagen) entstanden seien, weshalb von einer Kindes- misshandlung auszugehen sei. Allerdings habe die rechtsmedizinische Un- tersuchung nicht feststellen können, welche konkreten Handlungen zu den festgestellten Verletzungen geführt hätten. Die Beschuldigte habe bei ihrer Befragung angegeben, sich die Hämatome des Beschwerdeführers nicht erklären zu können. Sie habe diesen am 18. Juli 2023 für eine bis zwei Stunden ihrer Bekannten D._____ überge- ben, wobei sich deren Sohn mit dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht verstanden habe, weil er ihm immer wieder den Bleistift auf die Brust ge- schlagen habe. Als sie den Beschwerdeführer später wieder abgeholt habe, sei sie nach Hause gegangen und habe ihm einen Schoppen gege- ben. Als der Mitbeschuldigte später nachhause gekommen sei, sei sie zur Arbeit gegangen. Nach ihrer Rückkehr nachhause sei sie vom Mitbeschul- digten über die Flecken am Körper des Beschwerdeführers informiert wor- den. Sie sei entsetzt gewesen und habe gewusst, dass die Kinderschutz- gruppe informiert werde, wenn sie jetzt ins K._____ gehe. Sie habe am nächsten Tag den Kinderarzt informiert und ihm Fotos von den Verletzun- gen zugestellt. Auch D._____ habe sich die Flecken am Körper des Be- schwerdeführers nicht erklären können. D._____ sei als Auskunftsperson einvernommen worden und habe am 2. Mai 2024 erklärt, sie habe den Beschwerdeführer weniger als eine Stunde lang betreut. Dabei habe sie dessen Windel kontrolliert und mit sei- nen Händen gespielt bzw. ihn gekitzelt. Der Beschwerdeführer habe sich bei ihr gut verhalten und habe nicht geweint. Es sei zu keinem Zwischenfall gekommen und sie habe keine Hämatome wahrgenommen. Die beigezogenen Akten und die Befragungen hätten keine eindeutigen Hinweise auf die Schuld der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten oder von D._____ ergeben. Die Aussagen sämtlicher Beteiligter würden dem Grund- satz nach glaubhaft wirken und deckten sich grossmehrheitlich auch mit den beigezogenen Akten des K._____. Zudem hätten alle Befragten uni- sono angegeben, dass sie für die Hämatome beim Beschwerdeführer nicht verantwortlich seien und sie sich diese nicht erklären könnten. Den Kind- seltern sei weiter zugute zu halten, dass sie nach der Feststellung der Hä- matome den Kinderarzt bzw. das K._____ informiert hätten, obwohl sie um die möglichen Konsequenzen (Beizug der Kinderschutzgruppe) gewusst bzw. diese erahnt hätten. Der Beschuldigten könnten keine konkreten Tat- handlungen nachgewiesen werden, welche eine solche Verletzungsfolge beim Beschwerdeführer begründe. Unter diesen Umständen könne daher offenbleiben, ob den beim Beschwerdeführer festgestellten Blutergüssen Verletzungsqualität im Sinne einer einfachen Körperverletzung zukomme oder ob es sich um die Folgen von Tätlichkeiten handle. Ebenfalls könne offenbleiben, ob die Blutergüsse fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wor- den seien. -5- Da der Beschwerdeführer als Säugling keine nachhaltige körperliche oder seelische Gefährdung erlitten habe und die Verletzungen folgenlos abge- heilt seien, erfülle der Vorfall die Voraussetzungen des Tatbestands der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht. Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass ein Gericht die Aussagen der beschuldigten Personen als glaubhaft einstufen würde. Es existierten keine objektiven Beweise für die Schuld der Beschuldigten. Ihr könnten weder konkrete Handlungen nachgewiesen werden, welche die festgestellten Verletzungen beim Beschwerdeführer begründeten, noch könne ihr sodann vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden. Bei gege- bener Aktenlage sei nicht mit einer gerichtlichen Verurteilung der Beschul- digten zu rechnen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ein Gericht im Fall einer Anklageerhebung die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft einstufen und die Beschuldigte mit Blick auf die fehlenden objek- tiven Beweise sowie die gesamte Situation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den vorliegenden Anklagepunkten freisprechen würde. Entsprechend sei das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen ein- facher Körperverletzung an einer wehrlosen oder schutzbefohlenen Person und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vom 18. Juli 2023 in Y._____ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, Rz. B.1.). 2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die beschuldigten Eltern des Be- schwerdeführers seien am 8. September 2023 von der Kantonspolizei Aar- gau delegiert einvernommen worden. Da die beiden D._____ zumindest indirekt als Täterin beschuldigt hätten, habe er eine Strafanzeige einge- reicht und Strafantrag gegen diese gestellt. D._____ sei in der Folge im Verfahren ST.2023.5550, mithin im selben Verfahren, in welchem er Straf- antrag gegen sie gestellt habe, als Auskunftsperson befragt worden. Da sie als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, seien im Verfahren gegen die Beschuldigte noch nicht alle Beweise abgenommen worden, weshalb bereits aus diesem Grund eine Einstellung des Verfah- rens ausgeschlossen sei (Beschwerde, Rz. 15). Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien aktenkundig und nicht von allein entstanden. Es sei rechtsmedizinisch erstellt, dass die Verletzungen auf Fremdeinwirkung zurückzuführen seien. Angesichts des Alters des Be- schwerdeführers und der Betreuungsverhältnisse komme lediglich eine be- schränkte Anzahl an Personen als Täterschaft in Frage: die Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte als Eltern des Beschwerdeführers und gegebe- nenfalls dessen Fremdbetreuerin D._____. Dies schränke den Raum für allfällige Zweifel erheblich ein (Beschwerde, Rz. 19). -6- In der Vergangenheit seien auch beim Bruder des Beschwerdeführers Hä- matome festgestellt worden, was auf eine mögliche Täterschaft der Eltern hinweise. Zudem hätten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte wider- sprüchliche Angaben zu einer speziellen Wickeltechnik als mögliche Ursa- che gemacht. So hätten diese vorab angegeben, die Hämatome des Be- schwerdeführers hätten durch "Pucken" entstanden sein müssen, jedoch habe sich herausgestellt und sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gar nicht "gepuckt" werde, da dies bereits bei seinem älteren Bruder zu Hämatomen geführt haben solle. Davon abgesehen halte das Gutachten fest, dass eine flächenhafte Einwirkung eines Wickeltuches nicht geeignet sei, Hämatome zu verursachen. In jedem Fall seien die widersprüchlichen Aussagen der beschuldigten Eltern ein klares Indiz dafür, dass sie für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich seien (Beschwerde, Rz. 21 ff.). Die gutachterlich festgehaltenen Blutergüsse des Beschwerdeführers an der linken Brustkorbaussenseite, am Rücken sowie an beiden Oberarmen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung wie namentlich festes Packen, Schlagen oder Anschlagen entstanden. Sie liessen sich jedoch nicht durch etwas festeres Halten erklären. Aufgrund mehrerer teils geformter Bluter- güsse an untypischen Stellen beim Beschwerdeführer bestätige die rechts- medizinische Untersuchung den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es sei auch dokumentiert, dass das von der Beschuldigten geschilderte etwas feste Halten nicht geeignet sei, die vorliegenden kräftigen, grossflächigen Blutergüsse zu verursachen. Die Erklärungsversuche der Beschuldigten erwiesen sich im Lichte der Verlet- zungen als Indizien für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Eltern (Beschwerde, Rz. 23 f.). Die Verlaufseinträge des Pflegepersonals in den Krankenunterlagen des Beschwerdeführers liessen auf eine Überforderung der Eltern schliessen, was eine häufige Ursache von Kindesmisshandlungen darstelle und den Tatverdacht gegen die Eltern weiter erhärte (Beschwerde, Rz. 26). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Einvernahmen delegiert und dadurch keinen persönlichen Eindruck der Beschuldigten gewonnen, was der für eine Einstellung des Verfahrens notwendigen Feststellung einer klaren Straflosigkeit widerspreche (Beschwerde, Rz. 27). Die Aussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten seien wider- sprüchlich und wenig glaubhaft (Beschwerde, Rz. 28 ff.). Sowohl die Aus- sagen der Beschuldigten als auch die Feststellungen des K._____ deute- ten darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Abend des 18. Juli 2023 misshandelt worden sei. Der Tatverdacht sei daher dringend und die Straf- tatbestände seien klar erfüllt (Beschwerde, Rz. 55). Für die Verfahrensein- stellung sei es irrelevant, ob die Verletzungen als einfache -7- Körperverletzung oder Tätlichkeit einzuordnen seien, da der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht in jedem Fall erfüllt sei. Ob das erstmalige "Blauschlagen" eines Säuglings geeignet sei, des- sen seelische und körperliche Entwicklung zu gefährden, müsse ein Richter entscheiden (Beschwerde, Rz. 56). 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führt sie aus, es sei für die Formulierung eines anklagegenügenden Sachver- halts relevant, durch welche konkrete Tathandlung die Verletzungen ent- standen seien. Dies habe gemäss rechtsmedizinischem Gutachten nicht festgestellt werden können. Ausserdem sinke die Verurteilungswahr- scheinlichkeit bei Alleintäterschaft mit jeder weiteren tatverdächtigen Per- son. Selbst wenn eine konkrete Tathandlung hätte ermittelt werden können, müsse diese einer natürlichen Person zugerechnet werden. Hinweise auf Mittäterschaft oder sonstige Formen der Teilnahme bestünden nicht. Das- selbe gelte für die Frage des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit (Beschwer- deantwort Staatsanwaltschaft, S. 2 f.). 2.4. Die Beschuldigte führt mit Beschwerdeantwort aus, es seien sämtliche Be- weise erhoben worden, welche zur Sachverhaltsabklärung geeignet seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei zum richtigen Schluss gekom- men, dass die Untersuchung keine konkrete Tathandlungen habe feststel- len können und dass der Beschuldigten auch keine solchen nachgewiesen werden könnten. Gleiches gelte für die übrigen Verfahrensbeteiligten (Be- schwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 4 f.). Für die Frage der Einstellung des gegen die Beschuldigte geführten Verfahrens sei nicht relevant, ob D._____ als Auskunftsperson oder als Beschuldigte einvernommen wor- den sei (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 9). Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers habe die Beschuldigte von Anfang an gesagt, sie könne sich die Hämatome nicht erklären. Es möge zwar richtig sein, dass die Eltern tendenziell etwas unerfahren und unruhig seien. Dies sei allerdings nicht unüblich und lasse nicht per se auf eine Überforderung schliessen (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 11 f.). Vor diesem Hin- tergrund erscheine im Falle einer Anklage ein Freispruch deutlich wahr- scheinlicher als eine Verurteilung und sei das Verfahren zu Recht einge- stellt worden (Beschwerdeantwort Beschuldigte, Rz. 19). 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die -8- Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und kei- nen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ent- scheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer -9- unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in nicht schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wird die Tat an einer wehrlosen oder schutzbefoh- lenen Person, namentlich an einem Kind begangen, wird der Täter von Am- tes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht macht sich strafbar, wer diese Pflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder ver- nachlässigt und diese Person dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet (Art. 219 Abs. 1 StGB). 4.2. Unbestritten wurden beim Beschwerdeführer anlässlich seines Eintritts ins K._____ am 19. Juli 2023 Hämatome an mehreren Körperstellen (Rücken linksseitig halbrund, an beiden Armen, kleines Hämatom am Auge links, kleines Hämatom unterhalb des linken Mundwinkels [laut Beschuldigter vorbestehend]) festgestellt (act. 203, 209, 222), was im Rahmen des am 21. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordneten fo- rensisch-klinischen Untersuchs und dem in diesem Zusammenhang erstell- ten Gutachten vom 21. September 2023 bestätigt wurde (act. 43). Unbe- stritten ist weiter die gutachterliche Feststellung, dass die entsprechenden Hämatome aufgrund ihrer Lokalisation, Form und Ausprägung beim im mutmasslichen Ereigniszeitpunkt prämobilen Beschwerdeführer höchst- wahrscheinlich auf eine Kindesmisshandlung in Form einer stumpfen Ge- walteinwirkung zurückzuführen waren (Gutachten, S. 5 ff.). Strittig ist dem- gegenüber, wie und durch wen diese Verletzungen des Beschwerdeführers zustande gekommen sind. 4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den (zum mutmasslichen Tat- zeitpunkt rund einen Monat alten) Sohn der Beschuldigten und des Mitbe- schuldigten (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.332). Die Be- schuldigte bestreitet, für die Verletzungen des Beschwerdeführers verant- wortlich zu sein. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab sie an, sich die Hämatome des Beschwerdeführers nicht erklä- ren zu können (act. 409, Frage 14). Zu den Geschehnissen vom 18. Juli 2023 sagte sie im Wesentlichen aus, den zu jenem Zeitpunkt noch unver- letzten Beschwerdeführer im Verlauf des Nachmittags für eine bis zwei Stunden zur Betreuung an ihre Bekannte D._____ übergeben zu haben, weil sowohl sie als auch der Mitbeschuldigte unabhängig voneinander Ter- mine hätten wahrnehmen müssen (act. 414 f., Fragen 56 ff.; act. 417, - 10 - Frage 81). Weiter gab die Beschuldigte an, sie habe den Beschwerdeführer vor der Übergabe an D._____ gewickelt und umgezogen, wobei sie keine Verletzungen bemerkt habe (act. 416, Fragen 75 f.). Sie habe den Be- schwerdeführer später abgeholt. Der Beschwerdeführer habe geschrien, einen roten Kopf gehabt und geweint. Ihr sei ein roter Punkt am Auge auf- gefallen. Ansonsten sei er gestresst und aufgewühlt gewesen. Zuhause habe er einen Schoppen bekommen und sei eingeschlafen, danach sei al- les wieder gut gewesen (act. 417 f., Fragen 83 ff.). Als der Mitbeschuldigte nachhause gekommen sei, habe sie sich zur Arbeit begeben. Gewickelt oder umgezogen habe sie den Beschwerdeführer davor nicht mehr (act. 418, Fragen 90 f.). Als sie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe der Mitbeschuldigte ihr von den Hä- matomen berichtet, welche er beim Wickeln entdeckt habe (act. 409, Fra- gen 19 f.). Der Mitbeschuldigte habe sich die Hämatome auch nicht erklä- ren können, was sie ihm geglaubt habe (act. 410, Fragen 23 f.). Der Be- schwerdeführer habe sehr stark geweint und anhand seiner Schreie habe sie den Eindruck bekommen, dass er Schmerzen habe. Sie habe den Be- schwerdeführer am folgenden Morgen beobachten und sehen wollen, wie sich die Hämatome entwickelten. Am Nachmittag habe sie den Kinderarzt informiert und ihm Fotos geschickt. Man habe ihr mitgeteilt, sie solle ins K._____ gehen, was sie getan habe (act. 410 f., Fragen 28-31). 4.4. 4.4.1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwei- sen sich die vorstehend dargelegten Aussagen der Beschuldigten gegen- über der Kantonspolizei Aargau mit Blick auf deren Aussagen im Verlauf der medizinischen Betreuung bzw. Fremdplatzierung des Beschwerdefüh- rers im K._____ sowie auf die Aussagen von D._____ als teilweise wider- sprüchlich und nicht nachvollziehbar. 4.4.2. So gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme etwa an, am Abend des 18. Juli 2023 "blau-violette" und "wie Fingerabdrücke" aussehende Hä- matome am Körper des Beschwerdeführers entdeckt zu haben. Konkret führte sie aus, sie habe Entsetzen empfunden und habe gewusst, dass bei einem Gang ins K._____ die Kinderschutzgruppe informiert werden würde, was verständlich sei. Es sei ihr wichtig gewesen, zu wissen, dass die Ver- letzungen lediglich oberflächlich seien. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen am linken Arm gehabt und diesen nicht richtig bewegt. Er habe zudem sehr laut geweint (act. 409 ff., Fragen 19, 25, 26, 28 und 29). Trotz der Befürchtung innerer Verletzungen und der starken Schmerzen des neu- geborenen Beschwerdeführers verzichtete die Beschuldigte offenbar da- rauf, umgehend medizinische Hilfe aufzusuchen und wandte sich stattdes- sen erst am Nachmittag des nächsten Tages telefonisch an den Kinderarzt (act. 411, Frage 30), welcher die Zuweisung ans K._____ vornahm. Sie - 11 - verzichtete denn auch darauf, die Polizei zu alarmieren, obschon sie ange- sichts der von ihr wahrgenommenen Fingerabdrücke davon ausgehen musste, dass die schmerzhaften Verletzungen durch Fremdeinwirkung – mit Blick auf die konkreten Betreuungsverhältnisse des Tages mutmasslich entweder durch D._____ oder durch den Mitbeschuldigten (vgl. E. 4.3 hier- vor) – entstanden sein mussten. Einen gewissen Verdacht gegen D._____ äusserten die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte anscheinend auch ge- genüber den Gutachtern; so hätten sie angegeben, eine Kollegin der Fami- lie hätte auf den Beschwerdeführer aufgepasst und sei mutmasslich auch für die Verletzungen verantwortlich (act. 49 f.). Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, den Sachverhalt abschliessend zu würdigen, kann der Beschuldigten dieses Verhalten entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zugutegehalten wer- den. Vielmehr weist es darauf hin, dass die Beschuldigte zumindest an- fänglich auf Kosten des Kindeswohls des Beschwerdeführers entweder sich selbst oder den Mitbeschuldigten bzw. D._____ vor möglichen Konse- quenzen zu schützen beabsichtigte und daher erst einen Tag später eine entsprechende Meldung vornahm, was unter anderem dazu führte, dass anlässlich der medizinischen Gutachtenserstellung nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob es sich bei den Verletzungen – wie vom […] des K._____ vermutet – um Hämatome verschiedenen Alters gehandelt habe (act. 43). Entsprechend kann der Beschuldigten unter diesem Aspekt aktuell keine zweifelsfreie Straflosigkeit attestiert werden. 4.4.3. Weiter ergeben sich auch mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten und von D._____ gewisse Widersprüche, welche von der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüg- lich gewürdigt wurden. Dem Eintrittsbericht des K._____ vom 20. Juli 2023 ist etwa zu entnehmen, die Beschuldigte habe angegeben, D._____ auf die Verletzungen des Beschwerdeführers angesprochen zu haben, wobei diese ausgeführt habe, den Beschwerdeführer wohl "etwas fest gehalten" zu haben, da sie keine Erfahrung mit kleinen Kindern habe (act. 209). Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte dies geglaubt ha- ben sollte, zumal sie selbst aussagte, D._____ sei Mutter zweier Kinder (2 und 16 Jahre) und habe ihr schon beim älteren Bruder des Beschwerde- führers immer wieder geholfen, wenn sie Fragen zum Vorgehen bei Zahn- schmerzen, Fieber o.ä. gehabt habe (act. 415, Frage 64). Zum anderen verzichtete die Beschuldigte darauf, diese allfällige Aussage von D._____ gegenüber der Kantonspolizei Aargau zu erwähnen und äusserte auch sonst keinen konkreten Verdacht, wonach D._____ für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnte. Vielmehr gab sie an, niemanden beschuldigen und auch niemanden in Schutz nehmen zu wol- len (act. 427, Frage 178). D._____ bestritt denn auch, vom Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers gewusst zu haben oder von der Beschuldigten oder dem Mitbeschuldigten jemals im Zusammenhang mit dem Vorfall - 12 - angesprochen worden zu sein (act. 455, Fragen 16 ff.) Auffallend ist auch, dass D._____ angab, den Beschwerdeführer zuhause allein betreut zu ha- ben, dass dieser beim Abholen zufrieden gewesen sei und nicht von der Beschuldigten, sondern vom Mitbeschuldigten abgeholt worden sei (act. 459, Fragen 50, 64 - 66). Sowohl die Beschuldigte als auch der Mit- beschuldigte gaben demgegenüber an, der 2-jährige Sohn von D._____ sei ebenfalls anwesend gewesen, wobei der Mitbeschuldigte ausführte, der Sohn habe offensichtlich "keinen Bock" darauf gehabt, seine Mutter zu tei- len (act. 442, Frage 44) und die Beschuldigte ihrerseits angab, der Sohn habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer verstanden und diesem wieder- holt mit einem Bleistift auf die Brust geschlagen. Ausserdem habe sie und nicht etwa der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer abgeholt. D._____ habe ihr mitgeteilt, ihre ältere Tochter habe den Beschwerdeführer wäh- rend der Betreuung ebenfalls gehalten. Sie habe den Beschwerdeführer schreiend und mit rotem Kopf abgeholt, ausserdem sei ihr ein roter Punkt am Auge aufgefallen (act. 415, Fragen 67 und 69; act. 417, Fragen 82, 83, 87 und 88). Beim Eintrittsgespräch ins K._____ gab die Beschuldigte so- dann an, die Familienfreundin habe keine explizite Situation bzw. Ereignis umschreiben können, bei denen die Flecken hätten entstanden sein kön- nen. Laut Beschuldigter habe die Familienfreundin die Flecken als unbe- deutend abgetan (act. 378; vgl. auch act. 427 Fragen 183 ff., wo die Be- schuldigte angibt, sie hätte D._____ auf die Flecken angesprochen, aber von dieser keine richtige Antwort bekommen. D._____ habe sie stattdessen richtig komisch angeschaut und sich die Flecken auch nicht erklären kön- nen – vielleicht habe D._____ sie aber auch nicht richtig verstanden). Un- geachtet der widersprüchlich beantworteten Frage, ob nun der Mitbeschul- digte (act. 459, Fragen 66 f.) oder die Beschuldigte (act. 410, Frage 27; act. 439, Frage 14) den Beschwerdeführer bei D._____ abgeholt hat, wi- dersprechen diese Aussagen den Aussagen des Mitbeschuldigten (act. 448 f., Fragen 101 ff.), wonach sich D._____ nicht zu den Flecken geäussert habe. Ausserdem stehen sie im Widerspruch zu anderen Aus- sagen der Beschuldigten, wonach D._____ eingeräumt habe, den Be- schwerdeführer wohl "etwas fest gehalten" zu haben (act. 209). Die jewei- ligen Darstellungen der Ereignisse rund um die Fremdbetreuung des Be- schwerdeführers erweisen sich damit als derart widersprüchlich, dass sich für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine weiterführende Abklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Jedenfalls lässt sich eine klare Straflosigkeit der Beschuldigten auch vor diesem Hintergrund nicht rechts- genüglich begründen. 4.4.4. Ebenso verhält es sich mit der bislang ungeklärten Frage des (fehlerhaften) Puckens des Beschwerdeführers. So ist der Gefährdungsmeldung vom 20. Juli 2023 zu entnehmen, fehlerhaftes Pucken sei von den beschuldig- ten Eltern als Grund für die Verletzungen angegeben worden (act. 366). Am 21. Juli 2023 fragte die Beschuldigte sodann das Pflegepersonal, ob - 13 - die Verletzungen durch das Pucken hervorgerufen werden könnten und äusserte, sich nicht mehr zuzutrauen, den Beschwerdeführer selbständig zu pucken (act. 254). Dies, obschon die Beschuldigte gegenüber der Kan- tonspolizei Aargau angegeben hat, den Beschwerdeführer nicht zu pucken, da sie dies nicht könne (act. 427 f., Fragen 187 und 190). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits beim älteren Bruder des Beschwerdeführers Hämatome aufgrund von fehlerhaftem Pucken festgestellt und als Folge Kindesschutzmassnah- men installiert worden waren, lässt sich nicht ausschliessen, dass es sich bei den anfänglichen Angaben der beschuldigten Eltern gegenüber dem K._____ um Schutzbehauptungen handelte. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beweislage nach wie vor als unklar und kann basierend darauf keine klare Straflosigkeit der Beschuldigten festgestellt werden. 4.5. Nach dem Dargelegten kann offenbleiben, ob D._____ als beschuldigte Person und nicht als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen (Be- schwerde, Rz. 15), zumal der Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht bekannt ist, ob gegen D._____ zwischenzeitlich ein Strafverfahren er- öffnet worden ist. Weiter kann mit dem Beschwerdeführer auch offenblei- ben, ob es sich bei den beim Beschwerdeführer festgestellten Verletzungen um Folgen einer einfachen Körperverletzung oder reiner Tätlichkeiten han- delt, zumal diese zumindest gutachterlich bestätigt auf eine Kindesmiss- handlung zurückzuführen sind und den Tatbestand der Verletzung der Für- sorge- oder Erziehungspflicht ungeachtet der Frage des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit damit – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – erfüllen dürf- ten (Beschwerde, Rz. 56). 5. Zusammengefasst ergeben sich auf Grundlage der erhobenen Beweise Widersprüche und Unklarheiten hinsichtlich des von der Beschuldigten ge- schilderten Ereignisablaufs vom 18. Juli 2023, auf deren Grundlage die Feststellung einer klaren Straflosigkeit der Beschuldigten zumindest aktuell nicht möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsicht- lich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung an einer schutzbefohle- nen Person und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sind damit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird die zur weiteren Sachverhalts- feststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer - 14 - Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwer- den gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 6.3. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für dieses Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Haupt- verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch