2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin 1 (amtlicher Verteidiger) den Beschwerdeführer 2 die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)