6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf Entschädigung. -9- 6.2. Über die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.