Zudem ergibt sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 offensichtlich weigert, die ihr auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Dokumente in Empfang zu nehmen. Damit sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz als gesetzeskonform und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit Beschwerde ersuchen die Beschwerdeführer um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.