Damit ist der Einwand der Beschwerdeführer unbegründet, die Vorinstanz habe noch nicht einmal versucht, die Vorladung rechtshilfeweise zuzustellen. Weiter ist festzuhalten, dass gestützt auf die Angaben im Rechtshilfeführer des Bundes eine rechtshilfeweise Zustellung nach Russland aktuell mit Schwierigkeiten verbunden ist und bis zu 14 Monate in Anspruch nehmen kann. Die angegebene Dauer ist unzumutbar lang (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 4 zu Art. 88 StPO). Zudem ergibt sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 offensichtlich weigert, die ihr auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Dokumente in Empfang zu nehmen.