4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass die Vorinstanz versuchte, der Beschwerdeführerin 1 die Verfügung vom 16. September 2024 sowie die Vorladung vom 18. Juni 2024 auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Sendung nach Erhalt der Abholungseinladung allerdings nicht abgeholt. Damit ist der Einwand der Beschwerdeführer unbegründet, die Vorinstanz habe noch nicht einmal versucht, die Vorladung rechtshilfeweise zuzustellen.