hätte. Somit kann er in Bezug auf die Frage, ob ein Zustellungsdomizil bezeichnet werden soll, Rücksprache mit der Beschwerdeführerin 1 nehmen. Der Entscheid hierüber bleibt der Beschwerdeführerin 1 überlassen. Der Beschwerdeführerin 1 steht es frei, die Adresse des Beschwerdeführers 2 oder eine andere Adresse in der Schweiz als Zustellungsdomizil für Vorladungen anzugeben. Kommt die Beschwerdeführerin 1 dieser Aufforderung nicht nach, können Zustellungen künftig mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen, wie dies in Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehen ist.