Der Umstand, dass dem Wortlaut nach mit Verfügung vom 12. November 2024 der Beschwerdeführer 2 persönlich und nicht vielmehr die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet werden sollte, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ist nicht relevant für den Ausgang des Verfahrens. Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer 2 die Mitteilung betreffend eines Zustellungsdomizils im Namen der Beschwerdeführerin 1 vornehmen. Der Beschwerdeführer 2 macht nicht geltend, dass er selbst die Beschwerdeführerin 1 nicht erreichen könnte oder keinen Kontakt zu ihr -8-