Vorliegend erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer 2, der sich auf Schweizer Staatsgebiet befindet. Die Aufforderungen vom 16. September 2024 und vom 12. November 2024, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, durften dem Beschwerdeführer 2 zugestellt werden. Mit anderen Worten wurde die Beschwerdeführerin 1 rechtsgültig aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.