2020, N. 1716). Allerdings geht aus den zitierten Literaturstellen nicht hervor, dass dies auch gelten soll, wenn die beschuldigte Person verteidigt ist und Mitteilungen grundsätzlich der Verteidigung zugestellt werden können. Den genannten Lehrmeinungen liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen, einen Hoheitsakt darstellt, der nicht auf dem Gebiet eines anderen Staates vorgenommen werden darf (OBERHOL- ZER, a.a.O., N.1716). Vorliegend erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer 2, der sich auf Schweizer Staatsgebiet befindet.