Dies bedeutet, dass die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, dem Beschwerdeführer 2 gültig zugestellt werden konnte. Zwar weisen die Beschwerdeführer auf eine Literaturstelle hin, worin ausgeführt wird, die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, müsse rechtshilfeweise übermittelt werden (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 87 StPO; siehe auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1716).