4. 4.1. Die Beschwerdeführerin 1 ist durch den Beschwerdeführer 2 amtlich verteidigt. Folglich werden Mitteilungen an die Beschwerdeführerin 1 als Partei gültig dem Beschwerdeführer 2 zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ist keine Handlung, die die Beschwerdeführerin 1 in eigener Person vornehmen muss, weshalb Art. 87 Abs. 4 StPO diesbezüglich nicht einschlägig ist. Dies bedeutet, dass die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, dem Beschwerdeführer 2 gültig zugestellt werden konnte.