Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Liegen keine staatsvertraglichen Vereinbarungen vor, hat die Zustellung von Mitteilungen ins Ausland grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erschei-