3. 3.1. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen, wobei diese Bestimmung die Parteien nicht hindert, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder ihres Sitzes (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.3). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen;