2.4. Am 5. Dezember 2024 reicht die Vorinstanz weitere Unterlagen betreffend das Zustellersuchen vom 24. September 2024 an das Bundesamt für Justiz ein. Daraus ergibt sich, dass die Sendung der Beschwerdeführerin 1 nicht zugestellt werden konnte bzw. die Sendung nicht abgeholt wurde. -6-