Aufgrund der unbekannten Zeitdauer könnte eine Verhandlung frühestens in 14 Monaten angesetzt werden. Sollte die Beschwerdeführerin 1 zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, könnte eine zweite Hauptverhandlung wiederum erst 14 Monate später angesetzt werden, was zu einem Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot führen würde. Somit sei das gewählte Vorgehen zulässig und die Beschwerde abzuweisen.