Der Beschwerdeführer 2 könne somit abklären, ob zwecks Zustellung der Vorladung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werden oder der Weg der öffentlichen Bekanntmachung gewählt werden soll. Eine öffentliche Bekanntmachung könne vorliegend auch gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO erfolgen, da eine rechtshilfeweise Zustellung nach Russland aktuell nicht möglich sei.