2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 geltend, bei der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils handle es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 4 StPO. Die Zustellung dieser Verfügung könne ohne Weiteres rechtsgültig an den Beschwerdeführer 2 erfolgen, zumal dieser nicht geltend gemacht habe, dass eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer 2 könne somit abklären, ob zwecks Zustellung der Vorladung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werden oder der Weg der öffentlichen Bekanntmachung gewählt werden soll.