Zustellung der Vorladung nur an die Verteidigung sei auf keinen Fall möglich (Rz. 15, 20). Auch die Zustellung der Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, habe im Rahmen der Rechtshilfe zu erfolgen (Rz. 16). Da die Adresse der Beschwerdeführerin 1 unterdessen bekannt sei, müsse ihr die Vorladung für die neu anzusetzende Hauptverhandlung an diese Adresse zugestellt werden. Eine Publikation sei unzulässig (Rz. 18). Die Vorinstanz lege jedoch nicht dar, dass sie den Rechtshilfeweg bereits beschritten habe (Rz. 19). Die angefochtene Verfügung verletze Art. 87 f. StPO und greife zudem in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ein (Rz. 21).