1.3. Es ist fraglich, ob die angefochtene Verfügung geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken bzw. ob die Beschwerdeführer hinreichend darlegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Letztlich muss diese Frage aber nicht abschliessend beantwortet werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, Vorladungen müssten der beschuldigten Person direkt zugestellt werden. Eine -5-