2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg setzte die Verhandlung vom 19. November 2024 mit Verfügung vom 12. November 2024 ab (Dispositiv- Ziffer 1) und forderte den Beschwerdeführer 2 auf, innert 10 Tagen ein Zustellungsdomizil der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz zu bezeichnen. Weiter wurde verfügt, dass im Unterlassungsfall weitere Zustellungen, die direkt der Beschwerdeführerin 1 zuzustellen seien, namentlich Vorladungen, künftig durch Publikation (Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO) erfolgen werden (Dispositiv-Ziffer 2).