Der Zustellversuch an die Beschwerdeführerin 1 persönlich erfolgte auf dem Rechtshilfeweg und blieb erfolglos. Somit konnte ihr die Sendung mit der Verfügung vom 16. September 2024 sowie der Vorladung vom 18. Juni 2024 bis heute nicht zugestellt werden. 1.5. Der Beschwerdeführer 2 teilte der Vorinstanz am 27. September 2024 mit, er gehe davon aus, dass sowohl die Verfügung vom 16. September 2024 als auch die Vorladung zur Hauptverhandlung der Beschwerdeführerin 1 -3- auf dem Rechtshilfeweg zugestellt würden und dass die Frist zur Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils erst ab der korrekten Zustellung laufe.