Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass für den Fall, dass innert Frist kein Zustellungsdomizil bezeichnet werde, weitere Zustellungen, welche direkt der Beschwerdeführerin 1 zuzustellen seien, namentlich Vorladungen, durch Publikation erfolgten. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 19. November 2024 an die Beschwerdeführerin 1 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werde. Die Verfügung vom 16. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer 2 zur Kenntnis zugestellt. Der Zustellversuch an die Beschwerdeführerin 1 persönlich erfolgte auf dem Rechtshilfeweg und blieb erfolglos.