1.4. In der Folge konnte die Vorinstanz die Adresse der Beschwerdeführerin 1 in Moskau ausfindig machen (Aktennotiz vom 28. August 2024). Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Aufforderung war mit dem Hinweis verbunden, dass für den Fall, dass innert Frist kein Zustellungsdomizil bezeichnet werde, weitere Zustellungen, welche direkt der Beschwerdeführerin 1 zuzustellen seien, namentlich Vorladungen, durch Publikation erfolgten.