Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.330 (ST.2024.29 und ST.2024.31; STA.2022.3107) Art. 16 Entscheid vom 17. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin 1 […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____ […] Beschwerde- B._____ führer 2 […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 12. Novem- gegenstand ber 2024 betreffend Zustellungsdomizil und Publikation weiterer Verfügun- gen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 1. Mai 2024 beim Bezirks- gericht Brugg Anklage gegen A._____ (Beschwerdeführerin 1) wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 18. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin 1 zur Hauptver- handlung vom 19. November 2024 vorgeladen. 1.2. Die Beschwerdeführerin 1 meldete sich am 19. Juni 2024 von ihrem letzten Wohnsitz in Q._____ ab und lebt seither in der russischen Hauptstadt Mos- kau. Die genaue Adresse gab sie weder ihrem amtlichen Verteidiger (Be- schwerdeführer 2) noch dem Bezirksgericht Brugg bekannt. Die Vorinstanz bat daher den Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 19. Juli 2024, der Beschwerdeführerin 1 die Vorladung vom 18. Juni 2024 zuzustellen und dem Gericht den Empfangsschein zu retournieren. 1.3. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 wandte sich der Beschwerdeführer 2 an die Vorinstanz und führte aus, dass er weder willens noch kompetent zur "Rechtshilfe" sei und das Gericht die Vorladung gesetzeskonform zustellen müsse. 1.4. In der Folge konnte die Vorinstanz die Adresse der Beschwerdeführerin 1 in Moskau ausfindig machen (Aktennotiz vom 28. August 2024). Mit Verfü- gung vom 16. September 2024 forderte die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin 1 auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Auf- forderung war mit dem Hinweis verbunden, dass für den Fall, dass innert Frist kein Zustellungsdomizil bezeichnet werde, weitere Zustellungen, wel- che direkt der Beschwerdeführerin 1 zuzustellen seien, namentlich Vorla- dungen, durch Publikation erfolgten. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 19. November 2024 an die Beschwerdeführerin 1 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werde. Die Ver- fügung vom 16. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer 2 zur Kenntnis zugestellt. Der Zustellversuch an die Beschwerdeführerin 1 per- sönlich erfolgte auf dem Rechtshilfeweg und blieb erfolglos. Somit konnte ihr die Sendung mit der Verfügung vom 16. September 2024 sowie der Vor- ladung vom 18. Juni 2024 bis heute nicht zugestellt werden. 1.5. Der Beschwerdeführer 2 teilte der Vorinstanz am 27. September 2024 mit, er gehe davon aus, dass sowohl die Verfügung vom 16. September 2024 als auch die Vorladung zur Hauptverhandlung der Beschwerdeführerin 1 -3- auf dem Rechtshilfeweg zugestellt würden und dass die Frist zur Bekannt- gabe eines Zustellungsdomizils erst ab der korrekten Zustellung laufe. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg setzte die Verhandlung vom 19. November 2024 mit Verfügung vom 12. November 2024 ab (Dispositiv- Ziffer 1) und forderte den Beschwerdeführer 2 auf, innert 10 Tagen ein Zu- stellungsdomizil der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz zu bezeichnen. Weiter wurde verfügt, dass im Unterlassungsfall weitere Zustellungen, die direkt der Beschwerdeführerin 1 zuzustellen seien, namentlich Vorladun- gen, künftig durch Publikation (Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO) erfolgen werden (Dispositiv-Ziffer 2). Aus der Verfügung vom 12. November 2024 ging her- vor, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit demjenigen gegen den Mitbeschuldigten C._____ (ST.2024.31) behandelt werden sollte. 3. 3.1. Gegen diese ihnen am 14. November 2024 zugestellte Verfügung vom 12. November 2024 erhoben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwer- deführer 2 am 20. November 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: " 1. Dispositivziffer 2 der Verfügung der Verfahrensleitung des erstinstanzli- chen Gerichts vom 12. November 2024 betreffend Zustellungsdomizil und öffentliche Bekanntmachung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin 1 sei ordnungsgemäss rechtshilfeweise zu der neu festzusetzenden Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht vorzuladen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." Sie stellten zudem folgenden prozessualen Antrag: " 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Sistierung des vereinig- ten Verfahrens ST.2024.29/31 bis zur ordnungsgemässen rechtshilfewei- sen Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung an die Beschwerde- führerin 1 anzuordnen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.3. Die Vorinstanz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Novem- ber 2024 (Postaufgabe 27. November 2024) die Abweisung der Be- schwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Postaufgabe 5. Dezember 2024) reichte die Vorinstanz eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 26. No- vember 2024 ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. 1.2. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, stellt sich die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Verfü- gung handelt. Gegen verfahrensleitende Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächli- che Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5). 1.3. Es ist fraglich, ob die angefochtene Verfügung geeignet ist, einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil zu bewirken bzw. ob die Beschwerdeführer hinreichend darlegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Letztlich muss diese Frage aber nicht abschliessend beant- wortet werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohne- hin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, Vorladungen müssten der beschuldigten Person direkt zugestellt werden. Eine -5- Zustellung der Vorladung nur an die Verteidigung sei auf keinen Fall mög- lich (Rz. 15, 20). Auch die Zustellung der Aufforderung, ein Zustellungsdo- mizil zu bezeichnen, habe im Rahmen der Rechtshilfe zu erfolgen (Rz. 16). Da die Adresse der Beschwerdeführerin 1 unterdessen bekannt sei, müsse ihr die Vorladung für die neu anzusetzende Hauptverhandlung an diese Adresse zugestellt werden. Eine Publikation sei unzulässig (Rz. 18). Die Vorinstanz lege jedoch nicht dar, dass sie den Rechtshilfeweg bereits be- schritten habe (Rz. 19). Die angefochtene Verfügung verletze Art. 87 f. StPO und greife zudem in das Grundrecht der informationellen Selbstbestim- mung ein (Rz. 21). 2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach macht in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 geltend, bei der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils handle es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 4 StPO. Die Zustellung dieser Verfügung könne ohne Wei- teres rechtsgültig an den Beschwerdeführer 2 erfolgen, zumal dieser nicht geltend gemacht habe, dass eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerde- führerin 1 nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer 2 könne somit abklären, ob zwecks Zustellung der Vorladung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werden oder der Weg der öffentlichen Bekanntmachung ge- wählt werden soll. Eine öffentliche Bekanntmachung könne vorliegend auch gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO erfolgen, da eine rechtshilfe- weise Zustellung nach Russland aktuell nicht möglich sei. 2.3. Die Vorinstanz führt in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 aus, das Gesuch um rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 16. September 2024 sowie der Vorladung vom 18. Juni 2024 an das Bun- desamt für Justiz sei am 24. September 2024 erfolgt. Die Bestätigung der Zustellung sei ausstehend. Gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundes sei bei rechtshilfeweisen Zustellungen nach Russland mit einer Dauer von zwi- schen 5 und 14 Monaten zu rechnen. Aufgrund der unbekannten Zeitdauer könnte eine Verhandlung frühestens in 14 Monaten angesetzt werden. Sollte die Beschwerdeführerin 1 zur Hauptverhandlung nicht erscheinen, könnte eine zweite Hauptverhandlung wiederum erst 14 Monate später an- gesetzt werden, was zu einem Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot füh- ren würde. Somit sei das gewählte Vorgehen zulässig und die Beschwerde abzuweisen. 2.4. Am 5. Dezember 2024 reicht die Vorinstanz weitere Unterlagen betreffend das Zustellersuchen vom 24. September 2024 an das Bundesamt für Justiz ein. Daraus ergibt sich, dass die Sendung der Beschwerdeführerin 1 nicht zugestellt werden konnte bzw. die Sendung nicht abgeholt wurde. -6- 3. 3.1. Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Ad- ressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ih- ren Sitz zuzustellen, wobei diese Bestimmung die Parteien nicht hindert, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohn- sitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder ihres Sitzes (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.3). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhn- lichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zu- stellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Liegen keine staatsvertraglichen Vereinbarungen vor, hat die Zustellung von Mitteilungen ins Ausland grundsätzlich auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbei- stand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erschei- nen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mit- teilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt nicht. Art. 87 Abs. 4 StPO geht Art. 87 Abs. 3 StPO als lex specialis vor (BGE 148 IV 362 E. 1.5.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 64 E. 2.5). Art. 87 Abs. 3 StPO ist bei Vorladungen mit der Pflicht der Partei zum persönlichen Erscheinen nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2015 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2; 6B_552/2015 vom 3. August 2016 E. 2.3). Die in Art. 87 Abs. 4 StPO statuierte persönliche Vorladung rechtfertigt sich, weil die vorzuladende Person persönlich zum Erscheinen verpflichtet ist, sie sich mithin nicht vertreten lassen kann, die Säumnisfolgen allein sie treffen und ihr persönlich das Recht auf ein faires Verfahren zusteht. Wer verpflichtet ist, einer Vorladung unter Androhung von Säumnisfolgen per- sönlich Folge zu leisten, hat ein Recht auf persönliche Zustellung der Vor- ladung. Den Parteien steht es frei, ein Zustellungsdomizil an einer anderen Adresse als an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bestimmen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Gibt die beschuldigte Person gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Zustellanschrift die Adresse ihres Ver- teidigers an, erfolgt die Zustellung der Vorladung rechtsgültig an diese Ad- resse mit Kopie an den Anwalt selber (Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3; 6B_673/2015 vom 19. Okto- ber 2016 E. 1). 3.2. Art. 88 Abs. 1 StPO statuiert die Voraussetzungen, unter denen eine Zu- stellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann. Die Zustellung -7- erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton be- zeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Ad- ressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermit- telt werden kann (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin 1 ist durch den Beschwerdeführer 2 amtlich ver- teidigt. Folglich werden Mitteilungen an die Beschwerdeführerin 1 als Partei gültig dem Beschwerdeführer 2 zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Be- zeichnung eines Zustellungsdomizils ist keine Handlung, die die Beschwer- deführerin 1 in eigener Person vornehmen muss, weshalb Art. 87 Abs. 4 StPO diesbezüglich nicht einschlägig ist. Dies bedeutet, dass die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, dem Beschwerdefüh- rer 2 gültig zugestellt werden konnte. Zwar weisen die Beschwerdeführer auf eine Literaturstelle hin, worin ausgeführt wird, die Aufforderung, ein Zu- stellungsdomizil zu bezeichnen, müsse rechtshilfeweise übermittelt werden (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 87 StPO; siehe auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1716). Allerdings geht aus den zitierten Literaturstellen nicht hervor, dass dies auch gelten soll, wenn die beschuldigte Person verteidigt ist und Mitteilungen grundsätzlich der Verteidigung zugestellt werden können. Den genannten Lehrmeinungen liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen, einen Hoheitsakt darstellt, der nicht auf dem Gebiet eines anderen Staates vorgenommen werden darf (OBERHOL- ZER, a.a.O., N.1716). Vorliegend erfolgte die Zustellung an den Beschwer- deführer 2, der sich auf Schweizer Staatsgebiet befindet. Die Aufforderun- gen vom 16. September 2024 und vom 12. November 2024, ein Zustel- lungsdomizil zu bezeichnen, durften dem Beschwerdeführer 2 zugestellt werden. Mit anderen Worten wurde die Beschwerdeführerin 1 rechtsgültig aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Der Umstand, dass dem Wortlaut nach mit Verfügung vom 12. Novem- ber 2024 der Beschwerdeführer 2 persönlich und nicht vielmehr die Be- schwerdeführerin 1 verpflichtet werden sollte, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ist nicht relevant für den Ausgang des Verfahrens. Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer 2 die Mitteilung betref- fend eines Zustellungsdomizils im Namen der Beschwerdeführerin 1 vor- nehmen. Der Beschwerdeführer 2 macht nicht geltend, dass er selbst die Beschwerdeführerin 1 nicht erreichen könnte oder keinen Kontakt zu ihr -8- hätte. Somit kann er in Bezug auf die Frage, ob ein Zustellungsdomizil be- zeichnet werden soll, Rücksprache mit der Beschwerdeführerin 1 nehmen. Der Entscheid hierüber bleibt der Beschwerdeführerin 1 überlassen. Der Beschwerdeführerin 1 steht es frei, die Adresse des Beschwerdeführers 2 oder eine andere Adresse in der Schweiz als Zustellungsdomizil für Vorla- dungen anzugeben. Kommt die Beschwerdeführerin 1 dieser Aufforderung nicht nach, können Zustellungen künftig mittels öffentlicher Bekanntma- chung erfolgen, wie dies in Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO vorgesehen ist. 4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass die Vorinstanz ver- suchte, der Beschwerdeführerin 1 die Verfügung vom 16. September 2024 sowie die Vorladung vom 18. Juni 2024 auf dem Rechtshilfeweg zuzustel- len. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Sendung nach Erhalt der Abholungs- einladung allerdings nicht abgeholt. Damit ist der Einwand der Beschwer- deführer unbegründet, die Vorinstanz habe noch nicht einmal versucht, die Vorladung rechtshilfeweise zuzustellen. Weiter ist festzuhalten, dass ge- stützt auf die Angaben im Rechtshilfeführer des Bundes eine rechtshilfe- weise Zustellung nach Russland aktuell mit Schwierigkeiten verbunden ist und bis zu 14 Monate in Anspruch nehmen kann. Die angegebene Dauer ist unzumutbar lang (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 4 zu Art. 88 StPO). Zudem ergibt sich aus den von der Vorinstanz eingereich- ten Unterlagen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 offensichtlich weigert, die ihr auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Dokumente in Empfang zu nehmen. Damit sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. 4.3. Zusammengefasst erweist sich die Vorgehensweise der Vorinstanz als ge- setzeskonform und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5. Mit Beschwerde ersuchen die Beschwerdeführer um den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen. Der mit Beschwerde gestellte Antrag erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf Entschädigung. -9- 6.2. Über die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 für seine im Beschwer- deverfahren entstandenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entschei- den (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin 1 (amtlicher Verteidiger) den Beschwerdeführer 2 die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Vorinstanz die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 17. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli