4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Weigerung, die Briefe weiterzuleiten, sich als unverhältnismässig erweist und somit zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar 2024 aufzuheben. Diese - 10 - ist anzuweisen, die Briefe des Beschwerdeführers an den Zivil- und Strafkläger 2 und die Zivil- und Strafklägerin 3 weiterzuleiten. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).