So wurde jeweils nur ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau aufgrund von Ausführungsgefahr konstituiert. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer über seine Kinder versucht, seine Ehefrau zu beeinflussen, wird weder von der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überhaupt in Erwägung gezogen. Spekulationen hierüber erübrigen sich damit.