259 Frage 10; act. 647 Frage 62; act. 650 Frage 92). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Liebesbriefe an seine Kinder (auch) deshalb schreibt, um seine Ehefrau damit zu bewegen, ihre Aussagen zurückzuziehen, ist ihm doch sicherlich klar, dass die Ehefrau zumindest die an die Tochter gerichteten Briefe lesen wird. Diese soll im Gegensatz zu den Kindern an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen werden (act. 1149). In den Haftverfahren wurde dem Beschwerdeführer allerdings nie Kollusionsgefahr vorgeworfen. So wurde jeweils nur ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau aufgrund von Ausführungsgefahr konstituiert.