Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in den Briefen an seine Tochter jeweils auch nach seiner Ehefrau erkundigt und ihr z.B. alles Gute wünscht (vgl. E. 2). Die Ehefrau behauptet zudem, der Beschwerdeführer habe sich nicht an das Annäherungs- und Kontaktverbot gehalten, sie bedroht und ihr nachgestellt, weil er die Trennung inakzeptabel finde (act. 1069). -9-