4.4.2.3. Die Briefe des Beschwerdeführers weisen unbestrittenermassen keinen ungebührlichen Inhalt auf. Offensichtliche Beeinflussungsversuche lassen sich ihnen zudem auch nicht entnehmen. Nach Ansicht der Vorinstanz zielt die Verweigerung der Weiterleitung darauf ab, auf die Zivil- und Strafkläger 2 und 3 gerichtete Beeinflussungsversuche zu verhindern. Angerufen wird damit die Kollusionsgefahr. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in den Briefen an seine Tochter jeweils auch nach seiner Ehefrau erkundigt und ihr z.B. alles Gute wünscht (vgl. E. 2).