Am 14. Dezember 2021 wurde versucht, die Tochter des Beschwerdeführers über Video zu befragen. Aufgrund der grossen sprachlichen Einschränkung war eine zielführende Befragung nicht möglich (act. 687 ff.). Weitere Versuche fanden nicht statt. Auch bei ihr ist nicht vorgesehen, sie anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen, abgesehen davon, dass ihre Befragung, sollte sie überhaupt möglich sein, kaum zur Wahrheitsfindung beitragen würde. Selbst vom Erscheinen wurde sie dispensiert (act. 1148 ff.). Eine allfällige Beeinflussung wirkte sich auf den weiteren Prozessverlauf somit nicht in erkennbarer Weise aus, weshalb sich die Briefzensur bei ihr als nicht erforderlich erweist.