Demnach hatte der Beschwerdeführer, als er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, bis zur Versetzung in Sicherheitshaft, ein Jahr Zeit, seinen Sohn zu beeinflussen, hätte er dies gewollt (vgl. E. 4.4.2.1 hiervor). Unter diesen Umständen erscheint die Briefzensur wenig geeignet, um eine Beeinflussung zu verhindern, abgesehen davon, dass sich ein 19jähriger Mann von Herzen und dergleichen wohl kaum beeindrucken lässt.