4.4.2.2. Sodann ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ohnehin nicht vorgesehen ist (act. 1147 ff.). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (act. 1019 ff.). Im Übrigen lebten er und sein Sohn während der Ersatzmassnahmen weiterhin zusammen in einer Wohnung (act. 978, 1020, 1187). Demnach hatte der Beschwerdeführer, als er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, bis zur Versetzung in Sicherheitshaft, ein Jahr Zeit, seinen Sohn zu beeinflussen, hätte er dies gewollt (vgl. E. 4.4.2.1 hiervor).