4.4.2. 4.4.2.1. Hinsichtlich Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Weiterleitung der Briefe ist zunächst relevant, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2022 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. 243, 941). Die Untersuchungshaft wurde bis zum 21. August 2022 verlängert und anschliessend wurde er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (u.a. Kontakt- und Annäherungsverbot zur Ehefrau) aus der Haft entlassen (act. 954, 1036). Der Haftgrund war jeweils die Ausführungsgefahr der gegenüber der Ehefrau ausgesprochenen Drohungen (act. 959, 961, 1032 f.). Am 29. Juni 2023 sollte vor den Schranken der Vorinstanz die Hauptverhandlung stattfinden (act.