Jeder Eingriff in ihre Rechte muss Gegenstand einer Interessenabwägung sein, bei der die Behörde sämtliche Umstände berücksichtigen muss, d.h. insbesondere den Zweck der Haft (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitsbedürfnisse der Strafvollzugsanstalt, die Dauer der Inhaftierung und die persönliche Situation des Beschuldigten (insbesondere den Wohnort der Angehörigen und die Bedürfnisse und tatsächlichen Möglichkeiten, zu korrespondieren und Besuche zu empfangen; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2016 vom 14. Juli 2016 E. 2.2).