Ob deshalb das Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt, erscheint vorliegend fraglich, da es sich um Liebesbekundungen handelt, die Briefe somit einen Inhalt höchstpersönlicher Natur haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Wie die Interessenabwägung schlussendlich ausfallen würde, kann jedoch offen bleiben, da, wie nachfolgend aufzuzeigen wird, die verweigerte Weiterleitung der Briefe ohnehin unverhältnismässig ist.