Die Tatsache, dass sich die Strafverfolgung einzig auf Offizialdelikte beschränkt und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe droht, lässt das Interesse an der Strafverfolgung als hoch erscheinen. Ob deshalb das Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt, erscheint vorliegend fraglich, da es sich um Liebesbekundungen handelt, die Briefe somit einen Inhalt höchstpersönlicher Natur haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).