Wenn der Sohn zum Schutz der Mutter interveniert habe, soll der Beschwerdeführer ihn weggestossen und angeschrien haben. Der Sohn soll sich des Öfteren dessen Klagen angehört haben, wonach die Ehefrau den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wolle. Die Kinder sollen einem Klima von Angst und Gewalt ausgesetzt gewesen sein. Ferner soll der Beschwerdeführer auf den Namen seines Sohnes Waren in Online- Shops bestellt haben, ohne zahlungsfähig bzw. -willig gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer droht deswegen sowie wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie ein Landesverweis (act. 941 ff.).