4.2. Die gesetzliche Grundlage für die Briefkontrolle findet sich in Art. 235 Abs. 3 StPO. Danach kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Zu prüfen ist somit, ob ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Weiterleitung der fraglichen Briefe besteht und ob diese verhältnismässig ist.