3.4. Am 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. August 2022 zu den Akten, und führte aus, dass ihm bezüglich seiner Tochter ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zustehe. Der Entscheid sei gefällt worden, als der Beschwerdeführer sich bereits in Haft befunden habe. Es gebe keinen Grund, ihm den Kontakt zu seinen Kindern zu untersagen.