3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, in Fällen häuslicher Gewalt versuchten Beschuldigte ihre Familienmitglieder, welche sie bei den Behörden angezeigt hätten, zu beeinflussen. Es sei notorisch, dass sich diese früher oder später durch Liebesbekundungen beeinflussen liessen und spätestens im Hauptverfahren ihre früheren (wahren) Aussagen relativierten, um die Beschuldigten vor der Strafverfolgung zu schützen. Im Sinne der Wahrheitsfindung obliege es der Verfahrensleitung, allfällige Beeinflussungsversuche zu unterbinden.