Mit den Liebesbekundungen zeige der Beschwerdeführer seine Gefühle. Es bestehe kein Konnex zu den Strafvorwürfen. Es sei ein Recht des Sohnes, Kontakt zum Vater zu haben. Eine Beeinflussung sei nicht beabsichtigt. Es stelle sich zudem die Frage, worin diese überhaupt bestehe. Der Begründung des angefochtenen Entscheids sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer seien mehrheitlich Offizialdelikte zur Last gelegt worden. Ausserdem handle es sich um reine Vermögensdelikte. Eine Beeinflussung sei gar nicht möglich. Die Kinder seien anwaltschaftlich vertreten. Eine Briefzensur rund vier Monate nach dem Verfassen des Briefes erscheine unverhältnismässig.