Die Tochter sei denn auch nicht Opfer eines Sexualdeliktes geworden. Als Inhaberin der elterlichen Obhut könne seine Ehefrau bestimmen, ob sie die Briefe des Beschwerdeführers an die Tochter übergebe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung bzw. im Rahmen der Ersatzmassnahmen teilweise weiterhin mit seinem Sohn in der ehemals ehelichen Wohnung gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer vorübergehend im Ausland geweilt habe, habe sein Sohn weiterhin in der Wohnung gelebt und der Beschwerdeführer dies finanziert. Er und sein volljähriger Sohn hätten ein enges Verhältnis. Mit den Liebesbekundungen zeige der Beschwerdeführer seine Gefühle.