3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, bei den streitgegenständlichen Briefen handle es sich um Liebesbriefe an seine Kinder. Diese hätten keinen Zusammenhang zu den Strafvorwürfen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Verhaftung getrennt von seiner Ehefrau. Seine Tochter lebe bei ihr. Es liege kein formelles Kontaktverbot zur Tochter vor. Dem Beschwerdeführer sei es daher grundsätzlich erlaubt, sie zu kontaktieren. Dass er seine Liebe zur Tochter beschreibe, sei kein ungebührlicher Inhalt. Es handle sich um rein väterliche Gefühle. Die Tochter sei denn auch nicht Opfer eines Sexualdeliktes geworden.