3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, den Briefen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Liebesbekundungen an seine Kinder zu entnehmen. Die jungen Zivil- und Strafkläger seien als Verfahrensparteien im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 vor einer Beeinflussung zu schützen. Die Zivil- und Strafklägerin 3 sei sogar minderjährig. Die Briefe seien nicht zur Weiterleitung zugelassen.